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   BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84   

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BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84 (https://dejure.org/1985,1401)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1985 - IVb ZR 40/84 (https://dejure.org/1985,1401)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1985 - IVb ZR 40/84 (https://dejure.org/1985,1401)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt - Kurze Ehedauer - Härteklausel

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1344 (Ls.)
  • NJW-RR 1986, 71
  • MDR 1986, 38
  • FamRZ 1985, 1016
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84
    Im übrigen ist es für die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegung einer verminderten Leistungsfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausreichend, eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, weil der für die Besteuerung beachtliche Überschuß keinen hinreichenden Aufschluß über die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit liefert; der Unterhaltspflichtige, der ein Gewerbe betreibt, muß vielmehr seine Einnahmen und Aufwendungen so darstellen, daß die allein steuerrechtlich relevanten von den unterhaltsrechtlich beachtlichen Aufwendungen abgegrenzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 ; vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41; vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 358 unter B II 3).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84
    Im übrigen ist es für die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegung einer verminderten Leistungsfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausreichend, eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, weil der für die Besteuerung beachtliche Überschuß keinen hinreichenden Aufschluß über die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit liefert; der Unterhaltspflichtige, der ein Gewerbe betreibt, muß vielmehr seine Einnahmen und Aufwendungen so darstellen, daß die allein steuerrechtlich relevanten von den unterhaltsrechtlich beachtlichen Aufwendungen abgegrenzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 ; vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41; vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 358 unter B II 3).
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 13/82

    Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei der Bemessung

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84
    Im übrigen ist es für die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegung einer verminderten Leistungsfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausreichend, eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, weil der für die Besteuerung beachtliche Überschuß keinen hinreichenden Aufschluß über die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit liefert; der Unterhaltspflichtige, der ein Gewerbe betreibt, muß vielmehr seine Einnahmen und Aufwendungen so darstellen, daß die allein steuerrechtlich relevanten von den unterhaltsrechtlich beachtlichen Aufwendungen abgegrenzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 ; vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41; vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 358 unter B II 3).
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84
    An diese Rechtsprechung anknüpfend hat der Senat es für nicht zulässig angesehen, über den Anwendungsbereich der §§ 65, 66 EheG hinaus weitere, durch das 1. EheRG eingeführte Gründe für die Herabsetzung oder den Ausschluß eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs heranzuziehen (Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80 - FamRZ 1982, 259, 261); dies gilt in gleicher Weise für die Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 393/81 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 26.09.1979 - IVb ZR 87/79

    Berücksichtigung von Leistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht bei der

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84
    Ebensowenig stände es mit der Übergangsregelung in Einklang, wenn für die nach früherem Recht zu beurteilenden Unterhaltsrechtsverhältnisse - sei es im Wege entsprechender Anwendung oder im Rahmen von § 242 BGB - andere als die nach §§ 58 ff. EheG geltenden rechtlichen Maßstäbe herangezogen werden würden (vgl. für den Fall der Verwirkung nach § 66 EheG : BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 41).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84
    Da sich dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entnehmen läßt, daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien jedenfalls die Zuerkennung eines derartigen Mindestbedarfs rechtfertigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356 ), kann das rechtlich nicht beanstandet werden.
  • BGH, 26.09.1979 - IV ZR 87/79

    Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt; Anforderungen an die Verwirkung

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84
    Ebensowenig stände es mit der Übergangsregelung in Einklang, wenn für die nach früherem Recht zu beurteilenden Unterhaltsrechtsverhältnisse - sei es im Wege entsprechender Anwendung oder im Rahmen von § 242 BGB - andere als die nach §§ 58 ff. EheG geltenden rechtlichen Maßstäbe herangezogen werden würden (vgl. für den Fall der Verwirkung nach § 66 EheG : BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 41).
  • BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78

    Minderung des Unterhalts aus der geschiedenen Ehe - Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84
    Schon der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deshalb entschieden, daß die durch das 1. EheRG eingeführte Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 60 EheG nicht herangezogen werden darf (BGH, Urteil vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 - FamRZ 1979, 470).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 393/81

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84
    An diese Rechtsprechung anknüpfend hat der Senat es für nicht zulässig angesehen, über den Anwendungsbereich der §§ 65, 66 EheG hinaus weitere, durch das 1. EheRG eingeführte Gründe für die Herabsetzung oder den Ausschluß eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs heranzuziehen (Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80 - FamRZ 1982, 259, 261); dies gilt in gleicher Weise für die Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 393/81 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83

    Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruches nach Scheidung

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84
    Soweit es dabei berücksichtigt hat, daß der Beklagte Unterhalt an seinen volljährigen Sohn aus erster Ehe - dem die Klägerin gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgeht - und an seine Ehefrau leiste - die zwar im gleichen Rang wie die Klägerin unterhaltsberechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht), deren Unterhaltsbedürftigkeit wegen ihrer eigenen Erwerbstätigkeit jedoch fraglich ist -, benachteiligt das jedenfalls den Beklagten nicht.
  • OLG Saarbrücken, 03.12.2009 - Ss 104/09

    Anforderungen an die Feststellung der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Rahmen

    Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (BGH, FamRZ 1986, 150, 151).
  • BGH, 26.09.1990 - XII ZR 87/89

    Voraussetzungen einer vertraglichen Vereinbarung über Unterhalt

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß jedenfalls bei auf § 58 EheG beruhenden Unterhaltsansprüchen für die Anwendung des § 242 BGB neben § 66 EheG kein Raum ist (BGH, Urteil vom 26. September 1979 a.a.O.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 a.a.O.; Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 40/84 - FamRZ 85, 1016).

    Der Senat hält es deshalb nicht für zulässig, über den Anwendungsbereich der §§ 65, 66 EheG hinaus Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 242 BGB für die Herabsetzung oder den Ausschluß eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs heranzuziehen (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 a.a.O.).

  • BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90

    Umdeutung einer Abänderungsklage in eine Vollstreckungsgegenklage;

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß der auf einem Verschulden des Verpflichteten an der Scheidung der Ehe beruhende Unterhaltsanspruch nach altem Recht in seinem Bestand und seiner Fortdauer keinen anderen als den in §§ 65, 66 (und 67) EheG normierten rechtlichen Maßstäben unterworfen werden kann (BGH Urteil vom 26. September 1979 a.a.O.; Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 4O/84 = FamRZ 1985, 1016).
  • LG Duisburg, 11.03.1997 - 23 S 528/96

    Gewährung von Wohnraumkündigungsschutz bei Vorliegen einer vergleichbaren

    Das Amtsgericht ist in Anlehnung an den Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. August 1985 (ZMR 1985, 585 =NJW-RR 1986, 71) der Auffassung, daß sich die Beklagten gegenüber dem Räumungsverlangen der Kläger auf den Wohnraumkündigungsschutz berufen können, weil das Hauptmietverhältnis durch Umstände geprägt sei, die eine Gleichstellung mit der in § 549 a BGB geregelten gewerblichen Zwischenvermietung gebiete.
  • OLG Celle, 24.02.1987 - 17 UF 94/86

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ; Anspruch auf Unterhalt bei

    Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof als Hilfsmittel zur Feststellung einer Bedarfssteigerung ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.1985, IV b ZR 40/84; insoweit in FamRZ 1985, 1016 nicht abgedruckt).
  • OLG Zweibrücken, 30.06.1998 - 5 UF 2/98

    Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlerhafter Abweisung einer

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass jedenfalls bei auf § 58 EheG beruhenden Unterhaltsansprüchen für die Anwendung des § 242 BGB neben § 66 EheG kein Raum sei (BGH, FamRZ 1980, 40 ; 85, 1016).
  • OLG Zweibrücken, 01.04.1992 - 2 UF 185/91

    Unmöglichkeit einer Sachentscheidung aufgrund der Unzulässigkeit einer Klage auf

    Angesichts der Unzulässigkeit der Klage verbietet, sich eine Stellungnahme des Senats zur Bedürftigkeit der Klägerin und zu der Frage, ob Unterhaltsansprüche nach dem auf sogenannte Altehen anwendbaren § 66 EheG (vgl. BGH FamRZ 1985, 1016; Rahm/Künkel/Stollenwerk, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 3. Aufl., 1. Band, Kapitel IV Rdnr. 555) verwirkt sind.
  • AG Blomberg, 16.06.1998 - 3 F 39/98

    Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt nach §

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